§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 31.01.2019 – 1 K 3132/17
- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
- VG Freiburg, 29.06.2009 – 3 K 857/08Zitiert von 1
- VG Köln, 28.06.2012 – 20 K 6147/11
- OVG NRW, 15.05.2014 – 20 A 1853/12
- VG Aachen, 28.09.2007 – 6 K 1730/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 02.12.2022 – 11 LA 133/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 – 3 L 113/17Zitiert von 1
- BVerwG, 17.11.2016 – 6 C 36/15Verzicht auf Kleinen Waffenschein nach Einleitung eines WiderrufsverfahrensZitiert von 33
30 Entscheidungen zu § 9 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/9#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/9#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/9#abs-3 (3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.