Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/9#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/9#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/9#abs-3 (3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

§ 8 § 10